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Allgemeine Geschäftsbedingungen  

Die Grundlage einer ausgewogenen und dauerhaften Geschäftsverbindung sind partnerschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Um hierfür eine tragfähige Basis zu schaffen, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Detlef Coldewey GmbH und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Privatkunden (Nichtkaufleuten) die nachfolgenden Bedingungen:

  1. Allgemeines · Geltungsbereich
    1. Unsere Verkäufe, Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    2. Vertragsabschlüsse, individuelle Vertragsabreden sowie etwaige Kulanzabsprachen werden erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Vereinbarung, auf die Schriftform zu verzichten.
    3. An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte können wir nicht haftbar gemacht werden.
  2. Lieferung · Fertigstellung
    1. Liefertermine, Lieferfristen oder Fertigstellungstermine sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, sind diese Termine bzw. Fristen erneut zu vereinbaren. Wir haften nicht für Lieferverzug oder für Produktionsausfall aus von uns nicht zu vertretenden Gründen wie höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
    2. Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, muss uns unser Kunde eine angemessene Nachfrist gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
      Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
      Bei Nichtkaufleuten gilt: Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt. 
    3. Wir haften bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
    5. Nimmt der Kunde ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Kunden die Lieferung verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Kunden die entstehenden Lagerkosten mit mindestens 0,5 % des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Kunden als Mindestschaden 20 % des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.
      Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
      Bei Nichtkaufleuten gilt: Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  3. Preise · Zahlungsbedingungen
    1. Grundsätzlich werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
    2. Bei Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate ab Vertragsabschluss an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise gebunden. Ist vorgesehen, dass die Lieferungen vier Monate nach Vertragsabschluss noch nicht abgeschlossen sind, wird, bei Änderung der damals maßgeblichen Verhältnisse, die jeweils gültige Preisliste anwendbar; bei Preiserhöhungen geschieht dies dann, wenn sie im Verhältnis zu den Veränderungen angemessen sind.
    3. Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Sie werden auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet, wobei die ältere der neueren vorgeht. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen zu banküblichen Konditionen, mindestens aber in Höhe von 5% jährlich (bei Kaufleuten: 8%) über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Die Zinsen sind sofort fällig. 
    4. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Kaufleuten kann in diesen Fällen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
    5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfüllt, wenn wir darüber verfügen können. Zahlungen durch Scheck, Wechsel oder Kreditkarten müssen vor Vertragsabschluss gesondert vereinbart werden; sie erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Kosten hierfür trägt, außer bei Kreditkarten, der Kunde.
    6. Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme € 5.000,- netto übersteigt, sind wir berechtigt, bis zu 50 % davon sofort zu verlangen, sofern erhebliche Aufwendungen wie z. B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind oder der Kunde uns niedrigere Aufwendungen nachweist.
    7. Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlung in Verzug oder entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir - unbeschadet anderer Rechte - berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des vereinbarten Entgelts und sofortiger Bezahlung aller sonstigen noch offen stehenden Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach, sind wir nach erfolgloser Friststellung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Gewährleistung
    1. Die Gewährleistungsfrist auf alle Waren und Leistungen richtet sich nach der gesetzlichen Regelung und beginnt ab Lieferung bzw. Abnahme, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
    2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen bei Nichtkaufleuten und innerhalb von 5 Tagen bei Kaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Empfang der Lieferung bzw. Abnahme schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
    3. Wird von unserem Kunden ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht, erfolgt nach unserer Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Fall als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
      Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt für Kaufleute 1 Jahr und bei Nichtkaufleuten 2 Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme.
      Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass das Produkt einen Mangel aufweist, haben wir die Wahl, ob
      1. uns das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung geschickt wird, oder
      2. der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und wir einen Service-Techniker zum Kunden schicken, um die Reparatur dort vorzunehmen.
        Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeiten und Reisekosten zu unseren Standardsätzen vom Kunden zu bezahlen sind. 
        Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. 
    4. Unsere Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
      1. Mängeln, die Folge unsachgemäßer, fehlerhafter oder nachlässiger Benutzung, Lagerung oder Handhabung sind;
      2. Veränderungen am Liefergegenstand, die die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lassen, oder wenn der Kunde nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt;
      3. unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
      4. Schäden, die durch Missachtung der für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften entstehen;
      5. natürlichem Verschleiß, nicht sachgemäßer Beanspruchung oder klimatischen Einwirkungen;
      6. der Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
    5. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der schwerwiegenden Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
    6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.
    7. Reparatur- und/oder Umtauschleistungen, die wir aus Kulanz erbringen, erfolgen ausschließlich auf freiwilliger Basis; aus diesen Leistungen können keinerlei weitergehende Ansprüche seitens des Kunden geltend gemacht werden.
  5. Haftung
    1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
    3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    5. Bei Nichtkaufleuten gilt ferner: Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns den Eigentumsvorbehalt der Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
    2. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen diese unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden oder vermischt werden. An den dadurch entstandenen neuen Sachen erwerben wir Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von uns gelieferten Sache. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen (im folgenden: Vorbehaltsware) sind - für uns unentgeltlich - sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über die Vorbehaltsware darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden; insbesondere darf sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden. 
    3. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die Vorbehaltsware beziehen, sind sicherungshalber an uns abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese Forderungen nicht verfügt werden, insbesondere dürfen sie nicht noch einmal abgetreten werden.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen.
    5. Soweit wir mit dem Kunden eine Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
    6. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Kunde uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Räume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
    7. Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen oder die Pfändung einer Vorbehaltsware berührt die Durchführung des Vertrages nicht, insbesondere ergibt sich hieraus kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach einer Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung berechtigt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwaltungskosten - angerechnet. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    8. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Vollstreckungsbeamte oder Dritte muss der Kunde auf unseren Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. 
  7. Reparaturen
    1. Sämtliche Reparaturen werden nach Zeitaufwand und verwendetem Material berechnet. Reparierte Geräte werden ausnahmslos nur gegen bar, ohne Abzug, und gegen Vorlage des Abholscheins ausgehändigt. Wir sind nicht verpflichtet, die Berechtigung des Abholers und den rechtmäßigen Besitz des Abholscheins zu überprüfen.
    2. Kostenvoranschläge werden nur auf besonderen Auftrag hin erstellt und sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden nach effektivem Arbeitsaufwand berechnet.
      Wird die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt werden, wenn es wirtschaftlich und technisch nicht vertretbar ist.
    3. Wir sind berechtigt, auch solche Fehler zu beheben, die sich erst während der Reparatur zeigen und deren Beseitigung für die Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit notwendig ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag ausdrücklich auf die Behebung des genau bezeichneten Fehlers beschränkt war oder wenn sich durch die zusätzlichen Arbeiten ein Auftrag bis € 250,- um nicht mehr als 20 % bzw. ein Auftrag über € 250,- um nicht mehr als 15 % erhöht.
    4. Sollte ohne unser Verschulden ein uns zur Reparatur übergebenes Gerät verloren gehen, stellen wir dem Kunden ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
    5. Wegen der Forderungen aus dem Reparaturauftrag steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
    6. Holt der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung einen Reparaturgegenstand nicht spätestens innerhalb von vier Wochen ab, können wir mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Die Aufbewahrung der Ware, die auch bei einem Dritten als Verwahrer erfolgen kann, geschieht auf Gefahr des Kunden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Umgang. Wir sind berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zum Verkehrswert nach vorheriger Ankündigung zu verkaufen und unsere Reparaturforderung mit dem Erlös aus der Veräußerung zu verrechnen.
    7. Kann ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt werden, weil
      1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte,
      2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
      3. er Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde,
      4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
  8. EDV
    1. Der Kunde erkennt an, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Für Programme und Programmteile, die für den Auftraggeber individuell entwickelt werden, gilt die vereinbarte Programmspezifikation und Abnahmeprozedur. Unterbleiben Spezifikation und Abnahme, bemühen wir uns nach bestem Wissen und Gewissen, das Programm im Sinne des Kunden zu entwickeln und/oder anzupassen. Die Abnahme gilt in diesem Fall als durch die Lieferung erfolgt. Änderungswünsche des Kunden werden, soweit dies nach dem Stand der Technik überhaupt möglich ist, in angemessener Zeit und gegen gesonderte Berechnung berücksichtigt.
    2. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendungseinschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.
    3. Der Kunde wird auf die Möglichkeit des Datenverlustes durch technisches Versagen und das daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt der Kunde grob fahrlässig, wenn er die tägliche Sicherung unterlässt. Unsere Haftung für Datenverluste wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
    4. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, dass auch Originaldisketten der Softwarehersteller von sogenannten Computerviren befallen sind. Wir sichern zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, dass Kundengeräte nicht durch uns mit derartigen Viren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Erkenntnisstand nicht möglich, alle Mutationen von Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch uns auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haften wir nur insoweit, als wir diese Übertragung vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet haben. Im Übrigen können wir nicht für Schäden haften, die auf Treibersoftware beruhen, welche dem Kunden als Serviceleistung aus dem Internet zur Verfügung gestellt wurde. Der Kunde stellt uns davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit uns diesbezüglich von jeglicher Haftung.
    5. Wird ein Gerät durch uns repariert oder innerhalb des Services geprüft, so willigt der Kunde ein, dass seine gesamten Daten zu Reparatur- und Prüfzwecken gelöscht werden. Für die Datensicherung vor der Reparatur und für die Wiederherstellung der Daten hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Er stellt uns von der Haftung für verlorengegangene Daten frei.
  9. Gerichtsstand · Erfüllungsort
    1. Für sämtliche Ansprüche (auch für Wechsel- und Scheckklagen) aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Diese Klausel gilt nur für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Vertragspartner sind. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    2. Erfüllungsort ist Westerstede.
  10. Sonstiges
    1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
    2. Um einen ordnungsgemäßen kaufmännischen Ablauf zu gewährleisten, müssen wir personen- und firmenbezogene Daten unserer Kunden speichern und verarbeiten; Umfang und Art ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz.


Stand: Januar 2002

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